Alles was Recht ist!
Das Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) wurde im Jahr 1992 verabschiedet und Anfang 2015 das letzte Mal novelliert (Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015, FMedRÄG 2015). Darin werden die Behandlungsformen der medizinisch unterstützten Fortpflanzung und der Umgang mit den Embryonen geregelt. Seit 2015 ist in Österreich die Eizellspende, Präimplantationsdiagnostik und die Behandlung von gleichgeschlechtlich orientierten Frauen erlaubt.
Rechtslage zur Eizellspende: Die Spenderin darf nicht älter als 30 Jahre, die Empfängerin nicht älter als 45 Jahre sein. Das durch die Spende geborene Kind hat ab dem 14. Lebensjahr das Recht zu erfahren, wer die Spenderin ist. Spenderinnen von Eizellen entsteht keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind.
Weiters dürfen Spenderinnen kein Entgelt für die Spende von Eizellen erhalten, es gilt ein Werbe- und Vermittlungsverbot. Bei Paaren, die eine Eizellspende benötigen, ist eine Beratung durch einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung wird schriftlich in Form eines Notariatsakts erteilt.
Rechtslage zur Behandlung gleichgeschlechtlich orientierter Frauen: Seit 2015 dürfen Kinderwunschbehandlungen auch bei lesbischen Paaren durchgeführt werden, ausgeschlossen sind jedoch alleinstehende Personen.
Rechtslage zur Samenspende: Durch die Gesetzesnovelle 2015 ist die künstliche Befruchtung mit Spendersamen erlaubt, davor war nur die Insemination mit Samenspende erlaubt. Voraussetzung ist eine Einwilligung und Beratung des Paares bei einem Notar in Form eines Notariatsakts. Das Vermischen von Spendersamen ist verboten. Der Samen eines Spenders darf für maximal drei Familien verwendet werden. Das dabei entstandene Kind hat ein Auskunftsrecht und kann ab dem 14. Lebensjahr erfahren, wer der leibliche Vater ist (offene Spende).
Rechtslage zur Präimplantationsdiagnostik: In Österreich ist seit dem Jahr 2015 die genetische Untersuchung von Embryonen vor dem Rücksetzen in die Gebärmutter erlaubt. Man unterscheidet die
- PGT-A (Preimplantation genetic testing for aneuploidy) zur Untersuchung von Chromosomen-Fehlverteilungen am Embryo und die
- PGT-M (Preimplantation genetic testing for monogenic defects), zur Untersuchung der Funktion von einzelnen Genen (Erbkrankheiten)
Folgende Kriterien müssen vorliegen, damit in Österreich eine PGT-A durchgeführt werden darf:
- das Kinderwunschpaar hat bereits mindestens drei erfolglose IVF Versuche durchgeführt und es besteht die Annahme einer Chromosomalen Ursache.
- Oder wenn eine Frau mindestens drei Fehl- oder Totgeburten hatte, deren Ursache mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Chromosomalen Disposition des Kindes verankert lag.
PGT- M ist erlaubt, wenn auf Grund der genetischen Veränderung zumindest eines Elternteils die ernste Gefahr besteht, dass es zu einer Fehl- oder Totgeburt oder zu einer Erbkrankheit des Kindes kommt. Eine Erbkrankheit liegt vor, wenn das Kind während der Schwangerschaft oder nach der Geburt derart erkrankt, dass es nur durch den ständigen Einsatz moderner Medizintechnik oder den ständigen Einsatz anderer, seine Lebensführung stark beeinträchtigender medizinischer oder pflegerischer Hilfsmittel am Leben erhalten werden kann, oder schwerste Hirnschädigungen aufweist, oder auf Dauer an nicht wirksam behandelbaren schwersten Schmerzen leiden wird.
PGT-M ist in Österreich nur für bestimmte Erbkrankheiten zugelassen. Die Liste an Erkrankungen wird jährlich länger, ist jedoch bei weitem noch nicht vollständig. Um die Erlaubnis der Untersuchung einer "neuen" Erbkrankheit durch PGT-M zu erhalten, muss ein Antrag auf Zulassung beim Wissenschaftlichen Ausschuss für Genanalyse und Gentherapie (WAGG) gestellt werden. Nach Begutachtung des Antrags durch die WAGG wird eine Krankheit „ freigegeben“ und ab dann können Embryonen mittels PGT-M auf genau diese freigegebene Erkrankung untersucht werden.
Embryonen dürfen nicht zu Forschungszwecken verwendet werden. Samen und Eizellen, die für die IVF verwendet werden, sowie Embryonen dürfen höchstens zehn Jahre aufbewahrt werden. Das Klonen von Menschen ist verboten. Die Embryonenspende und die Leihmutterschaft sind in Österreich verboten.
Der IVF-Fonds zur finanziellen Unterstützung: Um Paare mit unerfülltem Kinderwunsch finanziell zu entlasten, wurde im Jahr 2000 der österreichische IVF-Fonds eingerichtet. Werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, so werden 70 Prozent der Kosten bei vier IVF-Versuchen übernommen. Das Kinderwunschpaar muss in diesem Fall nur einen Selbstbehalt von 30% begleichen.
Die Insemination, also das Einbringen von Samen in die Gebärmutter der Frau, fällt nicht unter den Wirkungsbereich des IVF-Fonds-Gesetzes und wird daher finanziell nicht unterstützt. Auch Nebenkosten wie die Narkose bei der Follikelpunktion oder Lagerungsgebühren von geforenem Gewebe oder Zellen werden vom IVF Fonds nicht unterstützt. Die Kosten für die Bereitstellung von Spendersamen oder gespendeten Eizellen sowie entstehende Kosten für oder PGT-A und PGT-M müssen die Kinderwunschpaare selbst tragen.